§ 7 Local File
In Kraft seit 02. August 2016
Up-to-date
(1) Das Local File umfasst spezielle Informationen zu Geschäftsvorfällen der jeweiligen Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe und deckt insbesondere folgende Teilbereiche ab (Informationen zu Finanztransaktionen der Geschäftseinheit sowie zur Vergleichbarkeitsanalyse):
– Beschreibung der inländischen Geschäftseinheit,
– Dokumentation der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle,
– Finanzinformationen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt des Local File mit Verordnung näher festzulegen.
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