1. im politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung:
Hornstein, Klingenbach, Oslip, Siegendorf, Steinbrunn, Trausdorf an der Wulka, Wulkaprodersdorf, Zagersdorf und Zillingtal;
2. im politischen Bezirk Güssing:
Güttenbach, Neuberg im Burgenland und Stinatz;
3. im politischen Bezirk Mattersburg:
Antau, Baumgarten und Drassburg;
4. im politischen Bezirk Neusiedl am See:
Neudorf, Pama und Parndorf;
5. im politischen Bezirk Oberpullendorf:
Frankenau-Unterpullendorf, Großwarasdorf, Kaisersdorf, Nikitsch und Weingraben;
6. im politischen Bezirk Oberwart:
Rotenturm an der Pinka, Schachendorf, Schandorf und Weiden bei Rechnitz.
1. Bezirksgerichte:
Eisenstadt, Güssing, Mattersburg, Neusiedl am See, Oberpullendorf und Oberwart;
2. Bezirkshauptmannschaften:
Eisenstadt-Umgebung, Güssing, Mattersburg, Neusiedl am See, Oberpullendorf und Oberwart.
1. deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer unter B. genannten Behörde zusammenfällt, wenn
a) im Fall der sachlichen Zuständigkeit einer unter B. genannten Behörde in der betreffenden Sache die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wäre oder
b) die Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist
und in dieser Anlage nichts anderes bestimmt ist;
2. das Militärkommando Burgenland und, wenn sich dieses der Stellungskommission Wien oder der Stellungskommission Steiermark bedient, auch diese, in Angelegenheiten des militärischen Ergänzungswesens.
1. mit Sitz in Wien, deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer unter B. genannten Behörde zusammenfällt, aber nicht das gesamte Bundesgebiet umfasst;
2. das Eichamt Graz, wenn das Eichamt im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Güssing tätig wird.
1. im politischen Bezirk Klagenfurt-Land:
Ebenthal in Kärnten, Feistritz im Rosental, Ferlach, Ludmannsdorf, St. Margareten im Rosental und Zell;
2. im politischen Bezirk Villach Land:
Rosegg und St. Jakob im Rosental;
3. im politischen Bezirk Völkermarkt:
Bleiburg, Eisenkappel-Vellach, Feistritz ob Bleiburg, Globasnitz, Neuhaus und Sittersdorf;
4. ferner Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen folgender Gemeinden für Einwohner folgender Ortschaften in diesen Gemeinden:
a) Eberndorf im politischen Bezirk Völkermarkt:
Gablern, Hof und Mökriach,
b) St. Kanzian am Klopeiner See im politischen Bezirk Völkermarkt:
Grabelsdorf, Horzach I, Horzach II, Lauchenholz, Mökriach, Nageltschach, Obersammelsdorf, St. Primus, St. Veit im Jauntal, Unternarrach und Vesielach.
1. Bezirksgerichte:
Ferlach, Eisenkappel und Bleiburg;
2. Bezirkshauptmannschaften:
Villach Land, Klagenfurt Land und Völkermarkt.
1. deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer unter B. genannten Behörde zusammenfällt, wenn
a) im Fall der sachlichen Zuständigkeit einer unter B. genannten Behörde in der betreffenden Sache die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wäre oder
b) die Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist
und in dieser Anlage nichts anderes bestimmt ist;
2. das Militärkommando Klagenfurt in Angelegenheiten des militärischen Ergänzungswesens.
deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer unter B. genannten Behörde zusammenfällt, aber nicht das gesamte Bundesgebiet umfasst.
1. im politischen Bezirk Oberpullendorf:
Oberpullendorf;
2. im politischen Bezirk Oberwart:
Oberwart, Rotenturm an der Pinka und Unterwart.
1. Bezirksgerichte:
Oberpullendorf und Oberwart;
2. Bezirkshauptmannschaften:
Oberpullendorf und Oberwart.
1. deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer unter B. genannten Behörde zusammenfällt, wenn
a) im Fall der sachlichen Zuständigkeit einer unter B. genannten Behörde in der betreffenden Sache die ungarische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wäre oder
b) die Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der die ungarische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist
und in dieser Anlage nichts anderes bestimmt ist;
2. das Militärkommando Burgenland und, wenn sich dieses der Stellungskommission Wien oder der Stellungskommission Steiermark bedient, auch diese, in Angelegenheiten des militärischen Ergänzungswesens.
deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer unter B. genannten Behörde zusammenfällt, aber nicht das gesamte Bundesgebiet umfasst.
Rückverweise
VoGrG · Volksgruppengesetz
§ 13 Amtssprache
…1) (Verfassungsbestimmung) Die Träger der in der Anlage 2 bezeichneten Behörden und Dienststellen haben sicherzustellen, dass im Verkehr mit der jeweiligen Behörde und Dienststelle die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache nach Maßgabe der Bestimmungen…