Geschädigte, die für Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommen, sind über dieses Bundesgesetz zu belehren. Die Belehrung obliegt der Sicherheitsbehörde, welche die Tatsachenfeststellungen trifft und dem Strafgericht erster Instanz, wenn jedoch die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurücklegt, dieser.
Rückverweise
VOG · Verbrechensopfergesetz
§ 17 Vollziehung und Durchführung
…9 Abs. 3 zweiter und dritter Satz, Abs. 3a sowie des § 12 der Bundesminister für Justiz, 4. hinsichtlich des § 14 der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Inneres und 5. hinsichtlich des § 9 Abs. 3 vorletzter Satz der Bundesminister für Arbeit…