BundesrechtBundesgesetzeVerkehrsopfer-Entschädigungsgesetz§ 9

§ 9

In Kraft seit 01. Juli 2007
Up-to-date

Der Fachverband als Entschädigungsstelle hat Personen mit inländischem Wohnsitz (Sitz) in den in § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Fällen nach Maßgabe und im Umfang dieser Entschädigungspflicht Leistungen zu erbringen, wenn der Schaden in einem anderen EWR-Vertragsstaat verursacht wurde.

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