§ 1 Anwendungsbereich
Up-to-date
§ 1 Anwendungsbereich — VOEG
Dieses Bundesgesetz regelt die Entschädigung von Verkehrsopfern, die Schadenersatzansprüche nicht oder nur unter erschwerten Umständen gegen einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer geltend machen können.
Rückverweise