(1) Die Beschaffung und Versendung der für das Eintragungsverfahren notwendigen Formulare und der zur Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und Abs. 7 Z 1 erforderlichen Texte des Volksbegehrens obliegt dem Bund; die Kosten hierfür hat – unbeschadet des § 3 Abs. 3 Z 5 – der Bund zu tragen.
(2) Der Bevollmächtigte hat an den Bund einen Kostenbeitrag für die für die Durchführung des Volksbegehrens in der Höhe von 2 250 Euro (Anm. 1) zu entrichten. Der Beitrag ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Verlautbarung an das Bundesministerium für Inneres zu überweisen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so ist kein Eintragungsverfahren durchzuführen.
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Anm. 1:
gemäß BGBl. II Nr. 131/2022 ab 1.4.2022 2517,40 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 80/2023 ab 1.4.2023 2799,50 Euro)
Rückverweise
Anpassungen der in Bundesgesetzen festgesetzten Geldbeträge
Art. 6
…Gemäß §§ 18 und 21 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 2018 – VoBeG, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2023, wird kundgemacht: 1. Der in §…
VoBeG · Volksbegehrengesetz 2018
§ 17 Zuleitung des Volksbegehrens an den Nationalrat
…ist auf das entsprechend § 3 Abs. 7 Z 3 bekanntgegebene Bankkonto ein Betrag in der fünffachen Höhe des gemäß § 9 Abs. 2 geleisteten Kostenbeitrags sowie des gemäß § 3 Abs. 3 Z 5 geleisteten Kostenbeitrags zu überweisen. (3) Steht die Feststellung…