§ 20 Abgabenfreiheit, Verweisungen
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
§ 20 Abgabenfreiheit, Verweisungen — VoBeG
(1) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.