§ 2 Behörden
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
(1) Zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Bundeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, jeweils im Amt ist.
(2) Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörde die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.
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