§ 19 Fristen
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag, auf den Karfreitag oder einen gesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Bundesgesetz befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postlaufs werden in die Frist eingerechnet.
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