(1) Anhand der für ein Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung ist am letzten Tag des Eintragungszeitraums um 20.15 Uhr
1. die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz,
2. die Summe der Eintragungen
festzustellen und im Internet zu veröffentlichen.
(2) Weiters ist das Ergebnis dieser Feststellung der Bundeswahlbehörde schriftlich weiterzuleiten.
Rückverweise
VoBeG · Volksbegehrengesetz 2018
§ 26 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Volksbegehrengesetz 1973, BGBl. Nr. 344/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2012, außer Kraft. (2) § 24…
§ 14 Feststellungen der Bundeswahlbehörde
…1) Die Bundeswahlbehörde stellt aufgrund der Mitteilung gemäß § 13 Abs. 1 fest: 1. die Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten; 2. die Zahl der gültigen Eintragungen; 3. die Zahl der Personen, die…