(1) Anhand der für ein Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung ist am letzten Tag des Eintragungszeitraums um 20.15 Uhr
1. die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz,
2. die Summe der Eintragungen
festzustellen und im Internet zu veröffentlichen.
(2) Weiters ist das Ergebnis dieser Feststellung der Bundeswahlbehörde schriftlich weiterzuleiten.
Rückverweise
VoBeG · Volksbegehrengesetz 2018
§ 26 Inkrafttreten
…1, 2, 3 und 4, § 6 Abs. 1 und 5, § 11 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 13 Abs. 1 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018…
§ 14 Feststellungen der Bundeswahlbehörde
…1) Die Bundeswahlbehörde stellt aufgrund der Mitteilung gemäß § 13 Abs. 1 fest: 1. die Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten; 2. die Zahl der gültigen Eintragungen; 3. die Zahl der Personen, die…