§ 31 Personenbezogene Bezeichnungen
In Kraft seit 02. Oktober 2007
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VNG
Gliederung
3. Hauptstück Straf- und Schlussbestimmungen
2. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 31 Personenbezogene Bezeichnungen
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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