§ 16 Besondere Untersuchungen
In Kraft seit 02. Oktober 2007
Up-to-date
Soweit die Kontrolle von Waren besondere Untersuchungen erfordert, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch auf Grund des § 4 Abs. 1 erlassene Verordnung
1. fachlich geeignete Stellen zur Durchführung der Untersuchungen und
2. die anzuwendenden Untersuchungsverfahren
festzulegen.
Rückverweise