§ 16 Besondere Untersuchungen
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§ 16 Besondere Untersuchungen — VNG
Soweit die Kontrolle von Waren besondere Untersuchungen erfordert, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch auf Grund des § 4 Abs. 1 erlassene Verordnung
1. fachlich geeignete Stellen zur Durchführung der Untersuchungen und
2. die anzuwendenden Untersuchungsverfahren
festzulegen.
§ 32 VNG · VNG · Vermarktungsnormengesetz
§ 32 Vollzugsklausel
… 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 7, § 10 Abs. 2, § 14 und § 16 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, 5…
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