(1) Bei der Durchführung der Kontrolle hat die Überprüfung eine solche Menge von Waren zu erfassen und sich auf solche Kontrollhandlungen zu beschränken, die notwendig sind, um ein sicheres Urteil darüber zu ermöglichen, ob die Waren den Vermarktungsnormen sowie Vorschriften dieses Bundesgesetzes und danach erlassener Verordnungen entsprechen.
(2) Der nähere Vorgang der Kontrolle ist unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 1 durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu regeln. Insbesondere sind nähere Bestimmungen zu treffen über
1. die Menge der Packstücke, die zur Überprüfung zu öffnen oder auszupacken sind,
2. den Vorgang bei der Entnahme von Proben zur Untersuchung,
3. deren Aufbewahrung, Sicherung, Bezeichnung und
4. den technischen Vorgang bei der Untersuchung.
Rückverweise
VNG · Vermarktungsnormengesetz
§ 14 Umfang der Kontrolle
(1) Bei der Durchführung der Kontrolle hat die Überprüfung eine solche Menge von Waren zu erfassen und sich auf solche Kontrollhandlungen zu beschränken, die notwendig sind, um ein sicheres Urteil darüber zu ermöglichen, ob die Waren den Vermarktungsnormen sowie Vorschriften dieses Bundesgesetzes un…
§ 32 Vollzugsklausel
…§ 4, § 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 7, § 10 Abs. 2, § 14 und § 16 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Wirtschaft…
§ 25 Verhältnis zu anderen gesetzlichen Vorschriften
…und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden. Die Bestimmungen der §§ 14 bis 18 und 20 bis 28 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 23. November 1984, BGBl. Nr. 448 und die Kundmachung…
Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung
§ 4 Durchführung der Kontrolle
…1) Bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 14 VNG hat sich das Kontrollorgan davon zu überzeugen, dass die äußere Aufmachung der gesamten Partie oder des gesamten Loses den Vorschriften über die Verpackung und Kennzeichnung…
§ 5 Schlachtkörper von Rindern und Schweinen
…von mindestens acht Monate alten Rindern sowie bei Schlachtkörpern von Schweinen hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 14 VNG davon zu überzeugen, dass die Schlachtkörper den Vorschriften über Aufmachung, Einstufung in Handelsklassen oder Kategorien und Kennzeichnung entsprechen. (2) Das Kontrollorgan hat im Schlachtbetrieb im…