VKrG
Gliederung
6. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen
§ 30 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 7 Abs. 5 sowie 28 der Bundeskanzler und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.
§ 30 VKrG · VKrG · Verbraucherkreditgesetz
…§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 7 Abs. 5 sowie 28 der Bundeskanzler und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.…
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