§ 30 Vollziehung
In Kraft seit 11. Juni 2010
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§ 30 Vollziehung — VKrG
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 7 Abs. 5 sowie 28 der Bundeskanzler und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.
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