VKrG
Gliederung
3. Abschnitt Überziehungsmöglichkeiten
§ 22 Informationen bei Änderung des Sollzinssatzes
(1) Bei einem Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit kann eine Erhöhung des Sollzinssatzes oder der erhobenen Entgelte erst wirksam werden, nachdem der Kreditgeber den Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger darüber informiert hat.
(2) Unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 kann ein abweichender Zeitpunkt für die Wirksamkeit der Änderung des Sollzinssatzes vereinbart werden, wobei die Information in Form eines Kontoauszugs gemäß § 21 zu erteilen ist.
§ 22 VKrG · VKrG · Verbraucherkreditgesetz
§ 22 Informationen bei Änderung des Sollzinssatzes
…§ 22. (1) Bei einem Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit kann eine Erhöhung des Sollzinssatzes oder der erhobenen Entgelte erst wirksam werden, nachdem der Kreditgeber den Verbraucher…
§ 29 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung
…10. Juni 2010 geschlossen beziehungsweise gewährt werden. (3) Die §§ 11, 14 Abs. 1 und 2 , §§ 15, 17, 22 und 24 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sind auch auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die vor dem 11. Juni 2010…
§ 18 Definition und anwendbare Bestimmungen
…Abs. 1 und 3 und die §§ 13 und 14 Abs. 3 mit den in den §§ 21 und 22 geregelten Besonderheiten anzuwenden. Überdies gelten für diese Überziehungsmöglichkeiten die §§ 19 und 20 . (3) Für sonstige Überziehungsmöglichkeiten ist der 2. Abschnitt mit den…
§ 28 Strafbestimmungen
…aufnimmt, 5. dem Verbraucher auf dessen Verlangen keinen Tilgungsplan gemäß § 10 zur Verfügung stellt, 6. nicht entsprechend § 11 oder § 22 über eine Änderung des Sollzinssatzes informiert, 7. den Verbraucher nicht mittels eines den Anforderungen des § 21 entsprechenden Kontoauszugs informiert, 8. bei einem Konto…
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