VKrG
Gliederung
2. Abschnitt Verbraucherkreditverträge
§ 11a Informationen zur Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags
Vor der Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags hat der Kreditgeber dem Verbraucher folgende Informationen mitzuteilen:
1. eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und gegebenenfalls des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder der gesetzlich eingeführten Änderungen;
2. den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung der in Z 1 genannten Änderungen;
3. die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Z 1 genannten Änderungen zur Verfügung stehen;
4. die Frist, innerhalb derer eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;
5. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der der Verbraucher diese Beschwerde einreichen kann.
§ 11a VKrG · VKrG · Verbraucherkreditgesetz
§ 11a Informationen zur Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags
…§ 11a. Vor der Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags hat der Kreditgeber dem Verbraucher folgende Informationen mitzuteilen: 1. eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und gegebenenfalls des…
§ 29 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung
…dem 11. September 2019 geschlossen beziehungsweise gewährt werden, sofern die vorzeitige Rückzahlung nach dem 31. Dezember 2020 geleistet wird. (13) § 11a und § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft…
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