VKG
Gliederung
Abschnitt 4 Sonstige Bestimmungen
§ 9 Spätere Geltendmachung der Karenz
(1) Lehnt der Arbeitgeber des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der andere Elternteil keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Arbeitnehmer für diese Zeit, längstens bis zu den in § 2 Abs. 1, 1a und 5a und § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkten, Karenz in Anspruch nehmen.
(2) Der Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber des anderen Elternteils bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
§ 9 VKG · VKG · Väter-Karenzgesetz
§ 9 Spätere Geltendmachung der Karenz
…Abschnitt 4 Sonstige Bestimmungen Spätere Geltendmachung der Karenz § 9. (1) Lehnt der Arbeitgeber des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der andere Elternteil keine Karenz für diese Zeit in…
§ 50 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 50 Karenzurlaub
…anzurechnen, ausgenommen eine Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG . (4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube, 1. die zur Betreuung a) eines eigenen Kindes, b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder c) eines sonstigen…
§ 51
…Die Zeit einer Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, zur Gänze wirksam. (3) Die Zeit eines sonstigen Karenzurlaubs wird mit dem Tag des…
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