(1) Die Durchführung einer moderierten virtuellen Versammlung ist nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.
(2) Die Versammlung wird für die Teilnehmer optisch und akustisch in Echtzeit übertragen.
(3) Die Gesellschafter haben während der Versammlung jederzeit die Möglichkeit, sich im Weg elektronischer Kommunikation zu Wort zu melden. Wird einem Gesellschafter das Wort erteilt, ist ihm eine Redemöglichkeit im Weg der Videokommunikation zu gewähren.
(4) Bei allen Abstimmungen können die Gesellschafter ihr Stimmrecht im Weg elektronischer Kommunikation ausüben und auf diese Weise gegebenenfalls auch Widerspruch erheben.
(5) § 2 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.
Rückverweise
VirtGesG · Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
…Dabei ist auch zu regeln, ob die Versammlungen von Gesellschaftern stets virtuell durchzuführen sind oder ob das einberufende Organ über die Form der Durchführung entscheidet. (3) Eine virtuelle Versammlung ist als einfache virtuelle Versammlung (§ 2) durchzuführen. Hat die Versammlung einen Leiter, so kann im Gesellschaftsvertrag auch vorgesehen werden, dass…
§ 4 Hybride Versammlung
…an der Versammlung entscheiden. Für die virtuelle Teilnahme gelten die Bestimmungen für einfache virtuelle Versammlungen (§ 2) bzw. für moderierte virtuelle Versammlungen (§ 3) sinngemäß. (3) Es ist zu gewährleisten, dass physische und virtuelle Teilnehmer gleichwertig behandelt werden.…
§ 5 Sonderbestimmung für börsenotierte Aktiengesellschaften
…1) Für die Durchführung einer virtuellen oder hybriden Hauptversammlung in einer börsenotierten Aktiengesellschaft (§ 3 AktG) sind zusätzlich zu den §§ 2, 3 oder 4 die folgenden Absätze maßgeblich. (2) Wenn die Informationen gemäß § 2 Abs…