(1) Die Durchführung einer einfachen virtuellen Versammlung ist zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem Gesellschafter möglich sein, sich zu Wort zu melden, an allen Abstimmungen teilzunehmen und gegebenenfalls Widerspruch zu erheben.
(2) In der Einberufung der virtuellen Versammlung ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung bestehen.
(3) Wenn bei einer virtuellen Versammlung Anlass zu Zweifeln an der Identität eines Teilnehmers besteht, so hat die Gesellschaft seine Identität auf geeignete Weise zu überprüfen.
(4) Die Gesellschaft ist für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind.
Rückverweise
VirtGesG · Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
…Satzung und die Statuten. Der Begriff „Teilnehmer“ umfasst neben den Gesellschaftern auch alle sonstigen zur Teilnahme an der Versammlung berechtigten oder verpflichteten Personen. (2) Im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft im Sinn des Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass eine Versammlung von Gesellschaftern nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ohne physische Anwesenheit…
§ 4 Hybride Versammlung
…1) Die Durchführung einer hybriden Versammlung ist nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. (2) Die einzelnen Teilnehmer können zwischen einer physischen und einer virtuellen Teilnahme an der Versammlung entscheiden. Für die virtuelle Teilnahme gelten die Bestimmungen für einfache virtuelle…
§ 5 Sonderbestimmung für börsenotierte Aktiengesellschaften
…1) Für die Durchführung einer virtuellen oder hybriden Hauptversammlung in einer börsenotierten Aktiengesellschaft (§ 3 AktG) sind zusätzlich zu den §§ 2, 3 oder 4 die folgenden Absätze maßgeblich. (2) Wenn die Informationen gemäß § 2 Abs. 2 in der Einberufung der Hauptversammlung der Gesellschaft…