(1) Die Gewährung der Verfahrenshilfe umfaßt in den dem Europäischen Übereinkommen vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe und diesem Bundesgesetz unterliegenden Fällen stets auch die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts im Sinn des § 64 Abs. 1 Z 3 der Zivilprozeßordnung. Bewilligt das Gericht die Verfahrenshilfe, so hat es nach § 67 der Zivilprozeßordnung vorzugehen und dem Bundesministerium für Justiz als Empfangsstelle Namen und Anschrift des zum Vertreter des Antragstellers bestellten Rechtsanwalts zu berichten. In jedem Fall hat es dem Bundesministerium für Justiz eine Ausfertigung seiner Entscheidung über den Antrag vorzulegen. Übersetzungen und Beglaubigungen sind nicht notwendig.
(2) Das Bundesministerium für Justiz als Empfangsstelle hat die ausländische Übermittlungsstelle von der Entscheidung über den Antrag zu verständigen.
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