§ 3 Zwingendes Recht
In Kraft seit 01. Januar 2022
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§ 3 Zwingendes Recht — VGG
Vereinbarungen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, sind unwirksam, es sei denn, die Vereinbarung wird erst geschlossen, nachdem der Verbraucher den Unternehmer vom Mangel verständigt hat.
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