BundesrechtBundesgesetzeVerbrauchergewährleistungsgesetz3. Abschnitt Erfüllung, Gewährleistung und Leistungsänderung bei Verträgen über die Bereitstellung digitaler Leistungen§ 26

§ 26Fristen und Zahlungsmittel für die Erstattung durch den Unternehmer

In Kraft seit 01. Januar 2022
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