BundesrechtBundesgesetzeVerbrauchergewährleistungsgesetz3. Abschnitt Erfüllung, Gewährleistung und Leistungsänderung bei Verträgen über die Bereitstellung digitaler Leistungen§ 21

§ 21Herstellung des mangelfreien Zustands

In Kraft seit 01. Januar 2022
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