BundesrechtBundesgesetzeVerbrauchergewährleistungsgesetz3. Abschnitt Erfüllung, Gewährleistung und Leistungsänderung bei Verträgen über die Bereitstellung digitaler Leistungen§ 20

§ 20Rechte aus der Gewährleistung

In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date