§ 9
In Kraft seit 05. Juli 1953
Up-to-date
Die Erteilung eines Urlaubes an den Präsidenten oder Vizepräsidenten ist dem Bundespräsidenten vorbehalten. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes wird der Urlaub vom Präsidenten des Gerichtshofes erteilt.
Rückverweise
VfGG · Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
§ 71
…erklärt werden soll, zu laden. (4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden, wenn der Antrag auf Mandatsverlust gemäß den §§ 9 und 10 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes – Unv-Transparenz-G, BGBl. Nr. 330/1983, gestellt wird. (5) Stellt der Vorsitzende eines Vertretungskörpers einen…