§ 88b
In Kraft seit 25. Mai 2018
Up-to-date
§ 88b — VfGG
Die §§ 84 und 85 GOG gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass über behauptete Verletzungen solcher Rechte durch den Verfassungsgerichtshof der Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entscheidet.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden