§ 88b M. Bei Beschwerden wegen Verletzung in Rechten gemäß der DSGVO durch den Verfassungsgerichtshof
In Kraft seit 25. Mai 2018
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VfGG
Gliederung
2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
2. Hauptstück Besondere Bestimmungen
I. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen (Art. 140a B-VG)
§ 88b M. Bei Beschwerden wegen Verletzung in Rechten gemäß der DSGVO durch den Verfassungsgerichtshof
Die §§ 84 und 85 GOG gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass über behauptete Verletzungen solcher Rechte durch den Verfassungsgerichtshof der Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entscheidet.
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