VfGG
Gliederung
2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
2. Hauptstück Besondere Bestimmungen
I. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen (Art. 140a B-VG)
§ 78
Die öffentliche mündliche Verhandlung beginnt mit der Verlesung der Anklage durch den Schriftführer.
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