VfGG
Gliederung
2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
2. Hauptstück Besondere Bestimmungen
I. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen (Art. 140a B-VG)
§ 76
Der Untersuchungsrichter ist von der Mitwirkung bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeschlossen.
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