Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz“ tritt der Ausdruck „Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den §§ 5b bis 5g dieses Bundesgesetzes“.
2. Für jene Teile der Ansprüche nach Z 1, die bis 150% der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage des § 45 ASVG betragen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen ist ein um 5,7 Prozentpunkte erhöhter Beitrag zu entrichten.
§ 170 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 170 Aufhebung der bisherigen Vorschriften
…10 Abs. 2 zweiter Satz des Hochschulassistentengesetzes 1948, BGBl. Nr. 32/1949; 4. § 5 Abs. 3 und § 5h des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 , BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 297/1964; 5. § 38 Abs. 3 letzter Satz des Nationalbankgesetzes…
Rückverweise