BundesrechtBundesgesetzeVerfassungsgerichtshofgesetz 19532. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof2. Hauptstück Besondere Bestimmungen§ 56j

§ 56jh) Bei Anfechtung von Entscheidungen des Präsidenten des Nationalrates und des Vorsitzenden des Bundesrates betreffend die Klassifizierung von Informationen, die dem Nationalrat bzw. dem Bundesrat zur Verfügung stehen

In Kraft seit 01. Januar 2015
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