BundesrechtBundesgesetzeVerfassungsgerichtshofgesetz 1953§ 56h

§ 56hf) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates und dem Bundesminister für Justiz über das Erfordernis und die Auslegung einer Vereinbarung über die Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date