§ 55
In Kraft seit 05. Juli 1953
Up-to-date
Handelt es sich um die Zuständigkeit der Vollziehung, dann hat der Antrag zu enthalten:
a) bei Verordnungen: den Entwurf der in Aussicht genommenen Verordnung und die Bezeichnung der Behörde, von der die Verordnung erlassen werden soll;
b) bei sonstigen Akten der Vollziehung: den gegebenen Tatbestand, der einer Regelung unterzogen werden soll, und die Angabe der Behörde, von der der Bescheid ergehen soll.
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