BundesrechtBundesgesetzeVerfassungsgerichtshofgesetz 1953§ 36e

§ 36e

In Kraft seit 01. Januar 2004
Up-to-date

Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages zu fällen und den Parteien des Verfahrens zuzustellen.

Rückverweise