§ 2
§ 2 — VfGG
§ 2 — VfGG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2008
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40095744
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Verfassungsgerichtshof wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren ständige Referenten. Der Vizepräsident kann auch mit der Funktion eines ständigen Referenten betraut werden. Solange keine Wahl vorgenommen werden kann, bestellt die fehlenden ständigen Referenten der Präsident.
(2) Der Präsident oder der Vizepräsident, wenigstens zwei der ständigen Referenten und wenigstens zwei Ersatzmitglieder müssen ihren Wohnsitz in Wien haben.
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