Art. 15 (Anm.: aus BGBl. Nr. 334/1993, zu den §§ 5h und 88a (jetzt: § 89), BGBl. Nr. 85/1953)
In Kraft seit 01. Juni 1996
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Art. 15 (Anm.: aus BGBl. Nr. 334/1993, zu den §§ 5h und 88a (jetzt: § 89), BGBl. Nr. 85/1953) — VfGG
Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.
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