§ 93 Vollziehung
In Kraft seit 01. Juni 2016
Up-to-date
VerwGesG 2016
Gliederung
10. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 93 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 85 der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.
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