§ 90 Übergangsbestimmungen für Transparenz- und Berichtspflichten, Verteilung
In Kraft seit 16. November 2023
Up-to-date
(1) Die §§ 41, 42, 45 und 46 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
(2) §§ 30 bis 32, 34 und 35 gelten erstmals für Einnahmen, die in dem nach dem 31. Dezember 2016 beginnenden Geschäftsjahr erzielt wurden.
(3) Die Nutzung der Möglichkeit des § 34 Abs. 1 letzter Satz idF BGBl I Nr. 138/2023 rechtfertigt keine Erhöhung der Vergütungen für die Weitersendung im Sinn des § 59a UrhG.
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