§ 89 Informationspflichten über die Rechtewahrnehmung
In Kraft seit 01. Juni 2016
Up-to-date
VerwGesG 2016
Gliederung
10. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 89 Informationspflichten über die Rechtewahrnehmung
Verwertungsgesellschaften haben ihre Bezugsberechtigen bis zum 10. Oktober 2016 über ihre Rechte nach §§ 23, 24, 26 und 27 und die Bedingungen für die Ausübung des Rechts nach § 26 zu informieren; hiefür reicht es aus, dass die geänderten Bedingungen für Wahrnehmungsverträge auf ihren Websites zur Verfügung gestellt werden.
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