§ 64 Vermittlung durch die Aufsichtsbehörde
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Ergeben sich im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften einerseits und anderen Verwertungsgesellschaften, Nutzerorganisationen, Nutzern, Bezugsberechtigten oder Rechteinhabern andererseits, so kann jeder Beteiligte die Aufsichtsbehörde um Vermittlung ersuchen.
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