§ 64 Vermittlung durch die Aufsichtsbehörde
In Kraft seit 01. Juni 2016
Up-to-date
VerwGesG 2016
Gliederung
9. Abschnitt Beschwerdemanagement, Streitbeilegung und Aufsicht
2. Unterabschnitt Streitbeilegung
§ 64 Vermittlung durch die Aufsichtsbehörde
Ergeben sich im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften einerseits und anderen Verwertungsgesellschaften, Nutzerorganisationen, Nutzern, Bezugsberechtigten oder Rechteinhabern andererseits, so kann jeder Beteiligte die Aufsichtsbehörde um Vermittlung ersuchen.
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