§ 56 Auskunft über das Repertoire
In Kraft seit 01. Juni 2016
Up-to-date
§ 43 gilt für Auskünfte über das Repertoire, für das Bewilligungen für die gleichzeitige Bereitstellung von Online-Diensten in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums erteilt werden, mit der Maßgabe, dass über den Bestand an Werken, die in das Repertoire der Verwertungsgesellschaft fallen, ohne die Einschränkung nach § 43 Abs. 3 Z 1 Auskunft zu erteilen ist.
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