§ 53 Verträge mit dem ORF, dem Bund und den Ländern
In Kraft seit 01. Juni 2016
Up-to-date
§ 53 Verträge mit dem ORF, dem Bund und den Ländern — VerwGesG 2016
(1) Die §§ 50, § 52 Abs. 2 und § 66 gelten entsprechend für Verträge von Verwertungsgesellschaften
1. mit dem Österreichischen Rundfunk über die Erteilung der Bewilligung, Werke oder sonstige Schutzgegenstände durch Rundfunk zu senden und für eigene Sendezwecke auf Bild- oder Schallträgern aufzunehmen,
2. mit dem Bund über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen und über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungsansprüche.
(2) Auf Antrag eines Landes hat die Aufsichtsbehörde diesem die Gesamtvertragsfähigkeit im Sinn des Abs. 1 Z 2 zuzuerkennen.