§ 5 Hauptberufliche Geschäftsführung
In Kraft seit 01. Juni 2016
Up-to-date
VerwGesG 2016
Gliederung
2. Abschnitt Wahrnehmungsgenehmigung
§ 5 Hauptberufliche Geschäftsführung
Eine Verwertungsgesellschaft muss eine hauptberufliche und fachlich qualifizierte Geschäftsführung haben; die Voraussetzung ist jedenfalls erfüllt, wenn ein mit Geschäftsführungsaufgaben betrauter Mitarbeiter der Verwertungsgesellschaft fachlich qualifiziert und hauptberuflich für die Verwertungsgesellschaft tätig ist.
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