§ 31 Nichtdiskriminierung von Bezugsberechtigten anderer Verwertungsgesellschaften
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Verwertungsgesellschaften dürfen Rechteinhaber, deren Rechte sie auf der Grundlage einer Vereinbarung mit anderen Verwertungsgesellschaften wahrnehmen, nicht diskriminieren. Dies gilt insbesondere für die anwendbaren Tarife, die Verwaltungskosten und die Bedingungen für die Einziehung und Verteilung.
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