§ 26 Bewilligungen für nicht-kommerzielle Nutzungen
In Kraft seit 01. Juni 2016
Up-to-date
VerwGesG 2016
Gliederung
4. Abschnitt Rechte und Pflichten gegenüber Rechteinhabern und Bezugsberechtigten
§ 26 Bewilligungen für nicht-kommerzielle Nutzungen
(1) Selbst nach Einräumung ausschließlicher Rechte an die Verwertungsgesellschaft bleibt der Rechteinhaber nach Maßgabe der von der Verwertungsgesellschaft hiefür vorgesehenen Bedingungen berechtigt, anderen zu gestatten, seine Werke oder Schutzgegenstände nicht-kommerziell zu nutzen.
(2) Die Mitgliederhauptversammlung einer Verwertungsgesellschaft hat die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts festzulegen. Sie sind in die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge aufzunehmen.
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