§ 17 Bezugsberechtigtenversammlung
In Kraft seit 01. Juni 2016
Up-to-date
VerwGesG 2016
Gliederung
3. Abschnitt Mitgliedschaft und Unternehmensverfassung
§ 17 Bezugsberechtigtenversammlung
(1) Die Organisationsvorschriften einer Verwertungsgesellschaft, zu deren Mitgliedern Einrichtungen zählen, die Bezugsberechtigte der Verwertungsgesellschaft vertreten, können vorsehen, dass alle oder einzelne Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung von einer Bezugsberechtigtenversammlung ausgeübt werden.
(2) Die Bestimmungen über die Mitgliederhauptversammlung gelten für die Bezugsberechtigtenversammlung sinngemäß.
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