§ 10 Abgrenzung von Wahrnehmungsgenehmigungen
In Kraft seit 01. Juni 2016
Up-to-date
VerwGesG 2016
Gliederung
2. Abschnitt Wahrnehmungsgenehmigung
§ 10 Abgrenzung von Wahrnehmungsgenehmigungen
Ist der Umfang einer Wahrnehmungsgenehmigung unklar oder strittig, so hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen über deren Abgrenzung zu entscheiden und diese Entscheidung auf ihrer Website zu veröffentlichen.
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