§ 16 Ausfolgung und Verwahrungskosten
In Kraft seit 01. Mai 2011
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VerwEinzG
Gliederung
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen über die Ausfolgung
§ 16 Ausfolgung und Verwahrungskosten
(1) Bei der Ausfolgung von Geldverwahrnissen oder Geldbeträgen sind die vom Bund getragenen Verwahrungskosten abzuziehen. Sachverwahrnisse darf der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts erst dann ausfolgen, wenn der Empfangsberechtigte diese Kosten entrichtet hat.
(2) Ein nicht verbrauchter Vorschuss auf die Verwahrungskosten (§ 3 Abs. 2) ist dem Erleger zurückzuzahlen.
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