§ 14
In Kraft seit 01. Mai 2011
Up-to-date
Die §§ 4 bis 6 sind auch auf eine Ausfolgung nach Einleitung des Einziehungsverfahrens anzuwenden. Das Verwahrschaftsgericht kann das Einziehungsverfahren bis zur Entscheidung über die Ausfolgung unterbrechen.
Rückverweise