Bei der Gebäudeversicherung muß die im Falle einer nicht rechtzeitigen Zahlung der Prämie nach § 39 zu bestimmende Zahlungsfrist mindestens einen Monat betragen.
Rückverweise
…2. 11. 1993 Inhalt des zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsvertrages sind, gelten für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung die §§ 38, 39 bzw § 91 VersVG; die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches auf rückständige Folgeprämien kann nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der nach § 39 bzw § 91 VersVG gesetzten Zahlungsfristen…