VersVG
Gliederung
Sechster Abschnitt. Schlußvorschriften.
§ 189
Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf das Gesetz über den Versicherungsvertrag verwiesen ist, treten an dessen Stelle die entsprechenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes 1958.
§ 189 VersVG · VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
…Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf das Gesetz über den Versicherungsvertrag verwiesen ist, treten an dessen Stelle die entsprechenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes 1958.…
…eines zwischen der Klägerin und dem Vater der Beklagten geschlossenen Pfandvertrages sowie auf Grund eines zwischen der Klägerin und dem Erblasser geschlossenen Zessionsvertrages. Nach § 189 VersVG. 1958 (BGBl. Nr. 2/1959) treten, soweit in den Gesetzen und Verordnungen auf das Gesetz über den Versicherungsvertrag verwiesen ist, an dessen Stelle die entsprechenden…
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